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   BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83   

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https://dejure.org/1984,5343
BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83 (https://dejure.org/1984,5343)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1984 - 1 StR 883/83 (https://dejure.org/1984,5343)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83 (https://dejure.org/1984,5343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung und wegen Urkundenfälschung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Rechtsfehlerhafte Annahme einer Nettolohnvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1984, 2180
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 374/77

    Ohne Prägeauftrag geprägte Münzen als Falschgeld - In den Verkehr bringen von

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83
    Denn nach den Feststellungen hatte Adern B. - schon wegen der Rechtsfolgen aus § 14 Abs. 3 UStG - nicht den Willen, sich durch den Angeklagten rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen und die in der Urkunde verkörperte Erklärung als eigene anzuerkennen (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urt. vom 2.2.1954 - 2 StR 483/53; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1981 - 2 StR 358/81

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83
    Jedoch können auch solche Einzelhandlungen Bestandteil einer fortgesetzten Handlung sein, die der Täter zwar nicht von vornherein, aber doch noch vor Beendigung des letzten ursprünglich geplanten Teilaktes einer fortgesetzten Tat in sein Vorhaben mit einbezieht (BGHSt 30, 207, 209).
  • BGH, 02.02.1954 - 2 StR 483/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83
    Denn nach den Feststellungen hatte Adern B. - schon wegen der Rechtsfolgen aus § 14 Abs. 3 UStG - nicht den Willen, sich durch den Angeklagten rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen und die in der Urkunde verkörperte Erklärung als eigene anzuerkennen (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urt. vom 2.2.1954 - 2 StR 483/53; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.).
  • RG, 09.12.1940 - 2 D 355/40

    1. Beim Zeichnen mit fremdem Namen liegt kein fälschliches Anfertigen einer

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83
    Denn nach den Feststellungen hatte Adern B. - schon wegen der Rechtsfolgen aus § 14 Abs. 3 UStG - nicht den Willen, sich durch den Angeklagten rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen und die in der Urkunde verkörperte Erklärung als eigene anzuerkennen (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urt. vom 2.2.1954 - 2 StR 483/53; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.).
  • RG, 28.04.1942 - 4 C 91/42

    Beim Antrag auf Erteilung eines Bezugscheines ist die Vertretung als solche

    Auszug aus BGH, 13.03.1984 - 1 StR 883/83
    Denn nach den Feststellungen hatte Adern B. - schon wegen der Rechtsfolgen aus § 14 Abs. 3 UStG - nicht den Willen, sich durch den Angeklagten rechtsgeschäftlich vertreten zu lassen und die in der Urkunde verkörperte Erklärung als eigene anzuerkennen (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urt. vom 2.2.1954 - 2 StR 483/53; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 520/84

    Urkundenfälschung des faktischen Geschäftsführers

    Will aber - wie hier der Angeklagte - der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126 f.; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/53 - und vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83; Tröndle a.a.O. Rdn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 336/86

    Veranschlagung des Lohnaufwandes bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Soweit der Senat mit seiner dargelegten Rechtsauffassung von dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83 (wistra 1984, 145) abweichen sollte, ist er nicht verpflichtet, nach § 136 Abs. 1 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen; denn seit dem 1. Januar 1986 ist er für Steuerstrafsachen allein zuständig.
  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Die Hinterziehung von Steuern derselben Art über mehrere Steuerzeiträume hinweg kann - wie anerkannt ist - eine fortgesetzte Handlung sein, wenn den Einzelakten ein Gesamtvorsatz des Täters zugrunde liegt, der die geplante Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt (BGHSt 30, 207, 209 [BGH 18.09.1981 - 2 StR 358/81] mit weiteren Nachweisen; zuletzt: BGH, Urteil vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83).
  • BGH, 24.09.1986 - 3 StR 196/86

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und wegen Betruges - Nichtabführung von

    Soweit der Senat mit seiner dargelegten Rechtsauffassung von dem Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1984 - 1 StR 883/83 (wistra 1984, 145) abweichen sollte, ist er nicht verpflichtet, nach § 136 Abs. 1 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen; denn seit dem 1. Januar 1986 ist er für Steuerstrafsachen allein zuständig.
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